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Staplerfahrer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vom Staplerfahren auszuschliessen sind Personen, welche die oben genannten Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mitbringen oder bei denen schwere Erkrankungen vorliegen, zum Beispiel Herz- oder Kreislauferkrankungen, Epilepsie oder eine Neigung zu plötzlichen Ohnmachtsanfällen.
Bei Hinweisen auf mögliche Erkrankungen empfiehlt sich eine Untersuchung durch Fachpersonen (Arbeitsarzt, Hausarzt).
Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) müssen Staplerfahrer in den Betrieben über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Informationen und Anleitungen haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.
Das Unfallgeschehen in den Betrieben zeigt auf, dass das Führen eines Staplerfahrzeugs eine Arbeit mit besonderen Gefahren darstellt (VUV Art. 8(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet) ).
Mit dem Urteil U203 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 29. Juni 1994 (59 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.) wurden die Anforderungen an die Staplerfahrerausbildung konkretisiert. Das EVG bestätigt unter anderem, dass das Niveau der Ausbildung mindestens dem Ausbildungsstand der Staplerfahrer-Kurse der Schweizerischen Gesellschaft für Logistik (SGL) entsprechen muss.
Für das Arbeiten mit Staplern dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche ausreichend ausgebildet sind und eine Prüfung abgelegt haben. Das Niveau dieser Ausbildung ist in der Richtlinie der SGL (Schweizerische Gesellschaft für Logistik) festgelegt.
Allgemein anerkannte Ausbildung (in der ganzen Schweiz gültig)
Betriebsweit anerkannte Ausbildung (nur für den jeweiligen Betrieb gültig)
Bemerkungen:
Personen mit einem Staplerfahrausweis aus dem Ausland dürfen erst dann als Staplerfahrer eingesetzt werden, wenn sie bei einer Prüfung nachgewiesen haben, dass ihr Ausbildungsstand für das sichere Führen von Staplern ausreicht. Erfahrungsgemäss ist dafür eine Zusatzausbildung notwendig.
Zusatzausbildung und Prüfung können bei einer Suva-anerkannten Staplerfahrschule oder einem Staplerfahrinstruktor des eigenen Betriebs erfolgen.
Die Staplerfahrerausbildung in den Suva-anerkannten Staplerfahrschulen entspricht einer Grundausbildung und ist entsprechend den spezifischen Gefahren im Betrieb zu ergänzen:
Die Instruktion ist von einer befähigten Person mit dem notwendigen Fachwissen durchzuführen und im Betrieb schriftlich festzuhalten.
Die Vorgesetzten müssen dafür sorgen, dass die Sicherheitsregeln von den Staplerfahrern eingehalten werden.