Sicherheit

Informationen zur Ausbildung von Staplerfahrern

 

 
 
 
Staplerfahrer brauchen für ihre Tätigkeit spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie müssen sorgfältig ausgewählt und gezielt ausgebildet werden. Verantwortlich für Auswahl und Ausbildung der Staplerfahrer ist der Arbeitgeber.

Themen auf dieser Seite

 

Auswahl der Staplerfahrer

 

Staplerfahrer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestalter 18 Jahre
    Hinweis: Für Jugendliche ab 16 Jahren können im Rahmen der beruflichen Grundbildung Ausnahmen vorgesehen werden (Jugendschutzverordnung: Art. 4 Abs. 4 ArGV5).
  • körperliche Eignung (gutes Seh- und Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gutes Reaktionsvermögen)
  • Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge
  • zuverlässige, verantwortungsbewusste und umsichtige Handlungsweise
  • ausreichende Allgemeinbildung: Kenntnisse im Lesen von einfachen Texten und Tabellen; sich sprachlich klar und unmissverständlich verständigen können

Vom Staplerfahren auszuschliessen sind Personen, welche die oben genannten Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mitbringen oder bei denen schwere Erkrankungen vorliegen, zum Beispiel Herz- oder Kreislauferkrankungen, Epilepsie oder eine Neigung zu plötzlichen Ohnmachtsanfällen.

Bei Hinweisen auf mögliche Erkrankungen empfiehlt sich eine Untersuchung durch Fachpersonen (Arbeitsarzt, Hausarzt).

Ausbildung der Staplerfahrer

 

Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)   müssen Staplerfahrer in den Betrieben über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Informationen und Anleitungen haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

Das Unfallgeschehen in den Betrieben zeigt auf, dass das Führen eines Staplerfahrzeugs eine Arbeit mit besonderen Gefahren darstellt (VUV Art. 8(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet)  ).

Mit dem  Urteil U203 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 29. Juni 1994 (59 KB)(Link wird in einem neuen Fenster geöffnet; Dieses Dokument ist nicht barrierefrei.) wurden die Anforderungen an die Staplerfahrerausbildung konkretisiert. Das EVG bestätigt unter anderem, dass das Niveau der Ausbildung mindestens dem Ausbildungsstand der Staplerfahrer-Kurse der Schweizerischen Gesellschaft für Logistik (SGL) entsprechen muss.

Für das Arbeiten mit Staplern dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche ausreichend ausgebildet sind und eine Prüfung abgelegt haben. Das Niveau dieser Ausbildung ist in der Richtlinie der SGL (Schweizerische Gesellschaft für Logistik) festgelegt.

Allgemein anerkannte Ausbildung (in der ganzen Schweiz gültig)

Betriebsweit anerkannte Ausbildung (nur für den jeweiligen Betrieb gültig)

  • Staplerfahrerausbildung im eigenen Betrieb durch einen betriebseigenen Ausbildner mit Instruktorenausbildung

Bemerkungen:

  • Die Staplerfahrerausbildung beruht auf der Richtlinie der SGL.
  • Die Ausbildung hat im Zeitpunkt des Stellenantritts (vor dem ersten Einsatz als Staplerfahrer) zu erfolgen.
  • Die Ausbildungsdauer für Personen mit Erfahrung im Umgang mit Maschinen (z.B. Traktorfahrer, Baumaschinenführer, LkW-Fahrer) beträgt mindestens zwei Tage, für Personen ohne Erfahrung (z.B. Neueinsteiger, Lehrlinge) beträgt sie vier Tage.
  • Die Ausbildung wird mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abgeschlossen. Bei erfolgreichem Abschluss wird den Teilnehmern von der Staplerfahrschule ein Staplerfahrausweis mit Kursbestätigung ausgestellt.
  • Die von der Suva anerkannten Staplerfahrschulen sind in einem speziellen Verzeichnis aufgeführt.

Staplerfahrausweis aus dem Ausland

 

Personen mit einem Staplerfahrausweis aus dem Ausland dürfen erst dann als Staplerfahrer eingesetzt werden, wenn sie bei einer Prüfung nachgewiesen haben, dass ihr Ausbildungsstand für das sichere Führen von Staplern ausreicht. Erfahrungsgemäss ist dafür eine Zusatzausbildung notwendig.

Zusatzausbildung und Prüfung können bei einer Suva-anerkannten Staplerfahrschule oder einem Staplerfahrinstruktor des eigenen Betriebs erfolgen.

Ergänzende Instruktion im Betrieb

 

Die Staplerfahrerausbildung in den Suva-anerkannten Staplerfahrschulen entspricht einer Grundausbildung und ist entsprechend den spezifischen Gefahren im Betrieb zu ergänzen:

  • Im Betrieb ist für den Einsatz von Staplern eine Gefahrenermittlung durchzuführen. Die Staplerfahrer sind über die festgestellten Gefahren zu informieren und über die Massnahmen zu deren Verhütung zu instruieren.
  • Werden im Betrieb Stapler eingesetzt, die sich in der Bedienung und Handhabung vom Schulfahrzeug wesentlich unterscheiden, so ist im Betrieb für die betroffenen Staplerfahrer eine Instruktion erforderlich. Diese Instruktion hat nach den Angaben des Herstellers anhand der Betriebsanleitung zu erfolgen.
  • Die betriebliche Instruktion ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen.

Die Instruktion ist von einer befähigten Person mit dem notwendigen Fachwissen durchzuführen und im Betrieb schriftlich festzuhalten.

Kontrolle

 

Die Vorgesetzten müssen dafür sorgen, dass die Sicherheitsregeln von den Staplerfahrern eingehalten werden.

  • Durch systematisches Beobachten und Gespräche können Fehler erkannt und die Bedingungen für sicheres Verhalten nachhaltig verbessert werden.
  • Das Missachten von Sicherheitsregeln (z.B. Nichtbenutzen des Sitzgurts) ist vom Vorgesetzten anzusprechen und zu korrigieren.
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